Betriebssozialorganisation

Agenda

540: Betriebssozialorganisation

Sozialorganisationen sind gewerkschaftliche, betriebliche und soziale Einrichtungen in Studios, Betrieben und Einrichtungen des Film- und Lichtspielwesens.

Legende

Entstehungsgeschichte

Die Sozialfrage findet ihr politisches Paradigma in der frühen DEFA. Unter dem Betriebsrat (1947-1949) wird die Errichtung eines Sozialfonds an das Betriebsergebnis gebunden und aufgeschoben. Nach der Übernahme der Belegschaftsvertretung durch den FDGB und der Auflösung der Betriebsräte (1949) wird unverzüglich ein Sozialfonds gebildet und, obgleich Betriebsfonds, der BGL – in Abstimmung mit dem Vorstand – zur Verfügung gestellt. 

Für die Belegschaften DEFA-Studios und Betriebe, Verleih und Lichtspielwesen werden, wie in allen volkseigenen Betrieben, soziale Einrichtungen gebildet und Maßnahmen durchgeführt. Bei der Aufstellung geht es nicht um Vollständigkeit, sondern um Darstellung der sozialen Instrumentarien und Regularien.

Status

Bei der Vertragsgestaltung in den Studios, Betrieben und Einrichtungen sitzt in Gestalt der übergeordneten Einrichtungen immer der Staat mit am Tisch und mit ihm der Verteilungsmodus nach Staatshaushaltsplan. 

Struktur

Betriebsgewerkschaftsleitungen sind Partner der Studio- und Betriebsleitungen, Vertrauensleute die der untergeordneten Strukturen. Festlegungen, wie der Betriebskollektivvertrag, werden in den Studios, Betrieben und Einrichtungen nach zentraler staatlicher bzw. gewerkschaftlicher Rahmenvorgabe ausgehandelt und getroffen. Der Sprung von der formalen Bestimmung zur realen Mitbestimmung unter gegebenen gesetzlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen hängt direkt proportional an der Aktivität der gewerkschaftlichen Gremien und Mandatsträger.

Produktion

In der frühen DEFA werden Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und Betriebsvereinbarung für Jugendliche in Abstimmung mit dem Betriebsrat verabschiedet, in denen Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaub, Sonderleistungen sowie Rechte und Pflichten der Betriebsangehörigen, des Betriebsrats und der Betriebsleitung festgelegt sind. Der Betriebsrat enthält sich aller Eingriffe in künstlerische Fragen der Produktion.

Nach der Neuordnung der gewerkschaftlichen Mitsprache (1949) werden Lohn- und Gehaltsfragen in Branchenverträgen bzw. in Betriebskollektivverträgen (BKV) (1950) geregelt, bevor der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der zentralgeleiteten DEFA-Studios, Betriebe und Einrichtungen des Filmwesens in Kraft tritt (1975). Einen Zwischenschritt stellen die Grundsätze für die Vertragsgestaltung der künstlerischen, künstlerisch-technischen Mitarbeiter und technischen Mitarbeiter in den DEFA-Studios dar, die in der Regel festangestellt sind, soweit sie von den geltenden Lohnanlagen zum Betriebskollektivvertrag nicht erfasst sind (1957). Lohn- und Gehaltsfestsetzungen erfolgen aus dem Lohn- und Prämienfonds. Seit den 1970er Jahren wird aus den Mitteln des Prämienfonds zusätzlich zum Grundlohn bzw. Grundgehalt eine Jahresendprämie steuerfrei gewährt („13. Monatsgehalt“), die im Durchschnitt 7,5% des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens ausmacht (1979). Die Höhe der J. wird in Abstimmung zwischen Studio- bzw. Betriebsleitung und BGL nach dem Beitrag der Mitarbeiter in den jeweiligen Arbeitskollektiven und Beschäftigtengruppen zur betrieblichen Planerfüllung individuell festgelegt. Darüber hinaus wird für künstlerische und künstlerisch-technische Mitarbeiter ein leistungsorientierter Zuschlag (LOZ, 1986) gewährt, der als Leistungszulage jährlich individuell neu festgelegt wird.

Ein (erster) Sozialfonds wird in der DEFA A.G. in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis und im Zusammenhang mit dem Eintritt gebildet (1949): die BGL ist Verfügungsberechtigter in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Spätere Einrichtungen gehen auf zentrale staatliche Festlegungen zurück. Für Verbesserung der Arbeitsbedingungen, soziale Unterstützung und Zusatzleistungen wird ein Direktorfonds eingerichtet (1950), der vom Betriebsprämienfonds sowie vom Kultur- und Sozialfonds (K.u.S.-Fonds) abgelöst wird (1957).

Vereinbarungen über die Fonds und ihre Verwendung, über Leistungen der Betriebsleitung, Weiterbildung (Qualifizierung) der Belegschaftsangehörigen uam. werden im jährlichen Betriebskollektivvertrag erfasst, der vor Verabschiedung in der Belegschaft zur Diskussion gestellt wird und über dessen Erfüllung die Studio- bzw. Betriebsleitung Rechenschaft ablegen muss.

In der Auflistung sind repräsentative soziale Einrichtungen aufgeführt, die in dieser oder jener Form in jedem Studio, Betrieb oder Einrichtung anzutreffen sind; so gibt es in jedem Betrieb Sanitätsräume, Betriebsschwester und Vertragsarzt, während das Spielfilm-Ambulatorium unikal ist. Einrichtungen und Maßnahmen stehen nur betrieblichen Mitarbeitern (ggf. ihren Angehörigen) zur Verfügung, da sie aus Mitteln des K.u.S-Fonds gestützt sind.

Eine Vorstellung vom Leistungsspektrum und Verteilungsmodus vermittelt der Kultur- und Sozialfonds des DEFA-Studios für Spielfilme (1981). Vom K.u.S.-Fonds in Höhe von 1.354.000 Mark entfallen auf:

  • Werkrestaurant 376.000 Mark
  • Betriebsambulatorium 38.000 Mark
  • GST-Betriebsgruppe 7.000 Mark
  • Kindergarten, -krippe 234.000 Mark
  • Kinderferienlager 91.000 Mark
  • Kinderweihnachtsfeier 25.000 Mark
  • Kulturelle und gesellige Veranstaltungen 105.000 Mark
  • Beihilfen sozialer Art 2.000 Mark

Sozialversicherung erfolgt als Einheitsversicherung durch die Sozialversicherung (SV) beim FDGB als Träger (1956). Freiberuflich Tätige versichern sich selbständig bei der Deutschen Versicherungsanstalt bzw. Staatlichen Versicherung der DDR. In den DEFA-Studios, Betrieben und Einrichtungen wird die SV vor Ort von der BGL und ihrem Rat bzw. Beauftragten für Sozialversicherung, Kurkommissionen uam. ausgeübt. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Dokument für angestellt Beschäftigte ist der „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“. 

Konfliktkommissionen dienen der Schlichtung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten sowie Streitfällen und geringfügiger strafwürdiger Vergehen von Belegschaftsangehörigen unter Einbeziehung der unmittelbaren Arbeitskollektive. Sie sind als Gesellschaftliches Gericht normiert (1968; 1982) und werden durch Direktwahl in Studios, Betrieben und Einrichtungen nach Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen unter dem Patronat der BGL (in Absprache mit BPL) gebildet. Die Beratungen sind öffentlich.

Arbeiter- und Bauern-Inspektion ist ein gesellschaftliches Kontrollorgan (Volkskontrolle) zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Beschlüssen und volkswirtschaftlichen Planvorgaben. Die Betriebskomitees werden unter der Ägide der BGL (in Abstimmung mit der BPL) gewählt. Sie haben Vollmacht für Weisungen und Rechenschaftslegung gegenüber staatlichen bzw. betrieblichen Leitern. Die erzieherische Funktion tritt an die Stelle von Sanktionen.

Eine besondere betriebliche Einrichtung stellen die Kampfgruppen dar. Sie sind paramilitärische Verbände für Heimatschutz und Unterstützung für Polizei und Armee im Verteidigungsfall und bestehen in allen Studios und größeren DEFA-Betrieben. Verantwortlich für Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung sind die Volkspolizei-Kreisämter, Befehlshaber sind die Sekretäre der SED-Kreis- bzw. Bezirksleitungen. Kampfgruppen rekrutieren sich aus Parteimitgliedern und Parteilosen. Im Betrieb von der SED-Leitung unmittelbar angeleitet und geführt, können sich SED-Mitglieder ohne ärztliches Attest der Mitgliedschaft kaum entziehen. Folglich sind in den Studios auch Künstler und künstlerisch-technische Mitarbeiter Mitglieder der Kampfgruppe. Ihr wichtigster Einsatz erfolgt zur Absicherung beim Mauer-Bau (1961). Die Mitgliedschaft in der Kampfgruppe hat Rentenzuschlag zur Folge.

Rechtsfragen

Im Unterschied zu den KollegInnen im Fernsehen, die dem Staatlichen Komitee für Rundfunk bzw. Fernsehen unterstellt sind und deren Entlohnung und Rentenansprüche als Angehörige des Staatsapparates geregelt werden, sind die Belegschaften der DEFA-Studios und Betriebe Angehörige volkseigener Betriebe und unterliegen industriezweig- und branchengebundenen Entlohnungsvereinbarungen (BKV/RKV) und der Regel-Rentenzahlung durch die Sozialversicherung, erweitert um die Freiwillige Zusatzrentenzahlung (FZR, 1971) und, unter deren Voraussetzung, die Zusatzrente für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal (sog. „Intelligenzrente“, 1986), nicht zu verwechseln mit Einzelverträgen und damit verknüpfter Altersversorgung der Intelligenz (1951 > Künstlersozialorganisation).

Quellen

Bestände

  • BArch Ministerium für Kultur (DR 1)
  • DEFA; DEFA-Studio für Spielfilme (DR 117)
  • DEFA-Studio für Trickfilme (DR 116)
  • DEFA-Studio für Dokumentarfilme (DR 118)
  • SAPMO-BArch SED (DY 30)
  • FDGB (DY 34)
  • Gewerkschaft Kunst (DY 43)
  • FMP,Sammlung Bestand DEFA-Studio für Spielfilme

Rechtsvorschriften

  • Gesetz Nr. 22 bez. Betriebsräte (Amtsblatt des Kontrollrates Nr. 6 vom 30. April 1946, lfd. Nr. 38, S. 133; BArch, DR 117/v.S 471)
  • Siebzehnte DB vom 6. Oktober 1950 zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe.
  • Direktorfonds 1950.* (GBl S. 1099) (* Ab 1950 jährliche VO über den Direktorfonds) 
  • VO vom 8. Juni 1950 über Kollektivverträge (GBl S. 493)
  • Bkm. vom 20. März 1951 des Musters eines Rahmenkollektivvertrages (GBl. S. 203)
  • VO vom 20. Mai 1952 über den Neuabschluß der Kollektivverträge in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben für das Jahr 1952 (GBl. S. 384)
  • Bkm. vom 20. Mai 1952 des Musters eines Rahmenkollektivvertrages als Grundlage für den Abschluß von Kollektivverträgen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl S. 385)
  • AO vom 4. Juli 1957 über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben des Ministeriums für Kultur (VMMfK 1957, IV. Sonderdruck)
  • Lohngruppenkatalog für kulturelle Einrichtungen und Betriebe, hrsg. vom Ministerium für Kultur o.J. (1959), reg. vom Komitee für Arbeit und Löhne unter Nr. 11/01
  • Anweisung vom 1. Oktober 1959 über die Bildung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen Kreislichtspielbetrieben (VMMfK Nr. 7/59, Teil I, lfd. Nr. 29)
  • VO vom 2. Februar 1967 über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und der VVB (Zentrale) für das Jahr 1968 (GBl. II S. 103)
  • VO vom 20. Oktober 1967 über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds (GBl. II S. 753)
  • VO vom 26. Juni 1968 über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, Kombinaten, in VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969-1970 (GBl. II S. 490)
  • Anweisung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben für das Jahr 1969 (VMMfK Nr. 9-10/68 Teil I lfd. Nr. 12)
  • Anweisung über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen Betrieben des kulturellen Bereichs (VMMfK Nr. 9-10/68 Teil I lfd. Nr. 13)

Beschlüsse

  • Bildung der Gewerkschaft Kunst. Sekretariat des ZK der SED, Protokoll Nr. 7 vom 29.1.1953, Punkt 25 (SAPMO-BArch, DY 30/J IV 2/3/358)
  • Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel für die außerplanmäßigen Maßnahmen auf lohnpolitischem Gebiet im Bereich der Kultur. Politbüro des ZK der SED, Protokoll Nr. 16/61 vom 5.4.1961, Punkt 9(SAPMO-BArch, DY 30/J IV 2/2/758)
  • Vorschläge zur Neuregelung der Gagen und Honorare für künstlerische Tätigkeiten auf den Gebieten der darstellenden Kunst, des Films, der Musik sowie der Artistik und Kleinkunst, 28.2.1962, Streng geheim. Politbüro des ZK der SED, Protokoll Nr. 13 vom 19.3.1962, Punkt 7 (SAPMO-BArch, DY 30/J IV 2/2/820)
  • Beschluß über lohnpolitische Maßnahmen für bestimmte Beschäftigtengruppen des kulturellen Bereichs (Bestätigung PM-Beschluß vom 26.4.1972, Anlage Nr.4). Politbüro des ZK der SED, Protokoll Nr. 19 vom 2.5.1972, Punkt 6 (SAPMO-BArch, DY 30/J IV 2/2/1392)

Verträge

  • Tarifvertrag für die Filmtheater in der S.B.Z. (1949) (BLHA, Rep. 205A, Nr. 778)
  • Lohntarifvertrag zwischen der DEFA AG und dem Verband Film-Bühne-Funk im FDGB (vgl. Staat, S. 4)
  • Lohntarifvertrag zwischen SFK und Gewerkschaft Kunst vom 1. Oktober 1952 (vgl. Staat, S. 46)
  • Lohn- und Gehaltsabkommen für das Lichtspielwesen zwischen SFK und Gew. Kunst, Kollektivvertrag für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Filmtheater und deren Verwaltungen in der D.D.R., 1953 (SAPMO-BArch, DY 30/IV 2/9.06/252)
  • Lohn- und Gehaltsabkommen der VE Lichtspielbetriebe (B) der DDR, Rahmenkollektivvertrag, Berlin 1956
  • Prämienvereinbarung für die VE Kreislichtspielbetriebe für das Planjahr 1957 (VMMfK Nr. 7/57, Teil I, lfd. Nr. 26)
  • Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultur und dem ZV der Gewerkschaft Kunst über die Veränderung der Entlohnung der gewerblich Beschäftigten in den Theatern, Staatlichen Puppenbühnen, VE-Kreislichtspielbetrieben, VE-Kinotechnischen Betrieben, VE Varietes und Kabaretts, Staatliche Volkskunstensemble, dem VEB Progress-Filmvertrieb und VEB DEFA-Studio für Trickfilme, Berlin 1959
  • Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Werktätigen der VE
  • Lichtspielbetriebe (B) der DDR und des VEB Berliner Filmtheater, Berlin 1972
  • Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der zentralgeleiteten DEFA-Studios, Betriebe und Einrichtungen des Filmwesens (Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Nr. 64/75)
  • Betriebskollektivvertrag 1957 des VEB DEFA Studio für Trickfilme, (BArch, DR 1/4458a)
  • Betriebskollektivvertrag 1982 des VEB DEFA-Studio für Dokumentarfilme (BArch, DR 118/3592)

Berichte

  • Arbeitsordnung; Betriebsvereinbarung für Jugendliche; Betriebs-Vereinbarung, DEFA 1947 (BArch, DR 2/8259)
  • (Einrichtung eines Sozialfonds), Protokoll über die 81. Vorstandssitzung vom 11.10.1949 (BArch, DR 117/ 21707)
  • Arbeitsordnung, Protokoll über die 83. Vorstandssitzung vom 21.11.1949 (BArch, DR 117/21707)
  • (Teilnahme eines Mitglied der BGL an den Vorstandssitzungen entsprechend den Festlegungen im Gesetz der Arbeit), Protokoll der 89. Vorstandssitzung am 9.5.1950 (BArch, DR 117/21708)
  • Arbeitsordnung, o.D. (1955; Anmerkung: Durch Geschäfts- und Disziplinarordnung hinfällig) (DEFA-Stiftung, Zentrale Rechtsvorschriften bis 1969)
  • Grundsätze für die Vertragsgestaltung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und technischen Mitarbeiter in den DEFA-Studios, soweit sie von den geltenden Lohnanlagen zum Betriebskollektivvertrag nicht erfasst sind (1957) (BArch, DR 1/4052)

Literatur

  • Medizinalrat Dr. Balcke, Vom Ich zum Wir. Aus der Chronik des Gesundheitswesens im DEFA-Studio für Spielfilme, Betriebsakademie (...), Betriebsgeschichte, Heft 2 (1965)
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