Filmhandel (Außenhandel)

Agenda

320: DEFA-Außenhandel

Der DEFA-Außenhandel realisiert das Außenhandelsmonopol der DDR auf dem Gebiet des Exports und Imports von Filmen aller Gattungen. Er regelt die ökonomischen, rechtlichen und finanziellen Fragen des Ex- und Imports von Filmen sowie des An- und Verkauf von Filmlizenzen und vermittelt Dienstleistungen für ausländische Auftraggeber auf dem Gebiet der Film- und Fernsehproduktion.

In seiner Tätigkeit vereinigt der DEFA-Außenhandel handelsökonomische und kulturpolitische Interessen der DDR. Er untersteht der Hauptverwaltung Film im Ministerium für Kultur als Leitinstitution und dem Ministerium für Außenhandel.

Geräte- und Rohfilmhandel > Technik

Legende

Entstehungsgeschichte

In der Frühzeit der DEFA wird der Außenhandel von > Sovexportfilm wahrgenommen (1945-1950). Mit der Beendigung der Tätigkeit der > SMAD (1949), dem Ausscheiden der sowjetischen Gesellschafter aus der > DEFA (1950) und der Bildung der sowjetisch-deutschen > PROGRESS Film-Vertrieb GmbH (1950) fällt die Wahrnehmung der Außenhandelstätigkeit an die Auslandsabteilung des DEFA-Vorstandes. Der Wochenschau-Austausch mit dem Ausland erfolgt selbständig durch die Abteilung Wochenschau und Dokumentarfilm. Bei der Reorganisation des Filmwesens (1952) wird die Auslandsabteilung der DEFA in den selbständigen (VE) DEFA Filmübernahme- und Außenhandelsbetrieb umgewandelt. Er stellt die finanzielle Achse der Filmwirtschaft dar und bildet die Schnittstelle zwischen Produktion, Film-Import/Export und Vertrieb. Ihm obliegen Ankauf der DEFA-Filme und Weiterverkauf an Progress und ins Ausland, Ankauf ausländischer Filme und Weiterverkauf an Progress. Mit dem Ausscheiden des sowjetischen Partners aus der PROGRESS Film-Vertrieb GmbH und dessen Umwandlung in > VEB PROGRESS Film-Vertrieb (1955) wird Erwerb und Verleih der DEFA-Kinofilm-Produktion in der DDR aus dem Betrieb herausgelöst (1955) und PROGRESS übertragen. Direkte Beziehungen mit dem Ausland können unter den gegebenen politischen Verhältnissen nur mit der Sowjetunion, den sog. Ländern der Volksdemokratien, den skandinavischen Ländern, Schweiz, Österreich und den Niederlande aufgenommen werden. Für alle übrigen Länder muss die Hilfe von Sovexportfilm als Kommissionär herangezogen werden.

Bei der zweiten Reorganisation des Filmwesens (1955) wird der VEB DEFA-Aussenhandel mit Zuständigkeit für Import und Export von Filmen, Vermittlung von Dienstleistungen und Lohnaufträgen gebildet.

Status

DEFA-Außenhandel ist juristische Person, wirtschaftlich selbständiger Betrieb und Rechtsträger von Volkseigentum.

In Abänderung des staatlichen Außenhandelsmonopols, das über das Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel (MAI bzw. MAH) realisiert wird, wird Filmhandel (außer > Geräte- und (Roh-)Filmhandel) über DEFA-Außenhandel abgewickelt.

> Selbständige und > unselbständige Filmproduzenten außer DEFA nehmen über AHB ihrer (Global-)Lizenzträger (Ministerien u.a.) oder direkt (H&S OHG) den Außenhandel wahr.

Struktur

DEFA-Außenhandel folgt inhaltlich und planökonomisch den Weisungen des MfK in informeller Abstimmung mit dem MAH. Der Generaldirektor wird vom Minister für Kultur (1981) bzw. vom Minister für Außenhandel (1987) berufen.

Produktion

DEFA-Außenhandel erwirbt von Progress DEFA-Filme mit zeitlich unbefristeten Weltvertriebsrechten zum Weiterverkauf an ausländische Partner; während diese Regelung bei Kurzfilmen gültig bleibt, werden Spielfilme über direkt vom DEFA-Studio für Spielfilme übernommen (1966). DEFA-Außenhandel erwirbt ausländische Filme zum Weiterverkauf an Progress nach Zulassung durch SFK bzw. HV Film, und zwar (1) im Verkehr mit der Sowjetunion und den volksdemokratischen bzw. sozialistischen Ländern im Rahmen der zwischenstaatlichen Kulturabkommen, (2) im Verkehr mit den kapitalistischen Ländern durch Austausch von Spielfilmen sowie direkte Ankäufe bzw. Verkäufe gegen Valuta. Darüber hinaus vermittelt er Lohnaufträge und Dienstleistungen.

Die deutsch-deutschen Filmaustausch- und Filmhandelsbeziehungen erfolgen zunächst über Filmaustausch zwischen Verleihfirmen und DEFA-Filmvertrieb bzw. Progress im Verhältnis 2:1. Die staatliche Zuständigkeit für den Spiel- und Kulturfilmaustausch obliegen Treuhandstelle und DIA. Nach zeitweiliger Behinderung des Im- und Exports durch den Interministeriellen Ausschuss des BMI anfangs der 1950er Jahre wird der Filmhandel über die genannten Einrichtungen bzw. DEFA-Außenhandel vorgenommen.

Zur Verwirklichung seiner Aufgabe unterhält DEFA-Außenhandel Kontakte mit staatlichen und privaten Film- und Verleihgesellschaften und Fernsehanstalten, nationalen Organisationen sowie Festivals und Filmmärkten in anderen Ländern. 

DEFA-Außenhandel steht im direkten Verkehr mit den Filminstitutionen der Länder, mit denen Filmabkommen im Rahmen der Kulturabkommen bestehen; der Verkehr mit den sowjetischen Filmorganisationen geht über die Berliner Direktion von Sovexportfilm. Die Kontakte im kapitalistischen Ausland erfolgen direkt bzw. über Filmfestivals und Filmmärkte mit Filmverleihern und -produzenten in diesen Ländern; z.T. wird dieser Verkehr auch über Film-Vertriebsstellen in West-Berlin abgewickelt.

DEFA-Außenhandel ist zuständig für Kontakt, Information, Vorauswahl, Besichtigung, finanzökonomische und materielle Abwicklung des Handelsgeschäftes. Mit Progress steht er im Informationsaustausch, stimmt Ankaufsreisen ab, erhält Vertragsangebote zur Realisierung der langfristigen Filmeinsatzpläne; Zulassung, Synchronisation und Kopierauftrag obliegen Progress.

Im kapitalistischen Ausland dominiert zunächst der Erwerb bzw. Ankauf von Filmen, wird aber bald durch eine offensive Verkaufspolitik komplettiert (1960). Zur Verbesserung der Außenhandelsbilanz werden exportfördernde Maßnahmen ergriffen, wie gezielte Auslandswerbung, Beteiligung an Filmmessen, Durchführung von Tradeshows, Einsatz von Verkaufsstaffeln, Erschließung neuer Absatzgebiete (1968ff).

Filme, die im kapitalistischen Ausland von einer Einkaufsdelegation angekauft wurden, werden der Abteilung Filmabnahme und -kontrolle (FAK) vorgelegt. Den Zulassungsantrag stellt PROGRESS. Filme, die in sozialistischen Ländern direkt angekauft werden, werden sofort dem Studio für Synchronisation übergeben. Falls eine der Institutionen Einwände hat, gehen diese Filme vor Durchführung der Synchronisation an die Abnahmekommission im MfK (1960). Das Verfahren wird sukzessive vereinfacht, indem der Ankaufsdelegation je ein Vertreter von DEFA-Außenhandel, Abnahme- und Zulassungsabteilung und PROGRESS angehören.

DEFA-Außenhandel hat, wie alle VEB, eine Staatsplanauflage nach Stück, Umsatz und Gewinn zu realisieren. Eine Auflage von z.B. 134 Spielfilmen (1959) bedeutet Vorbesichtigung von 13-14 Filmen pro Monat einschließlich Informationsbeschaffung, Reisen, Vertragsverhandlungen sowie Abstimmung mit PROGRESS und FAK unter Beachtung der staatlichen Regeln.

Die Belegschaftsstärke entwickelt sich von 8 Beschäftigten (1953) auf 56 Beschäftigte (1989). Diese realisieren ein Exportvolumen von 8,5 Mio. Mark und ein Importvolumen von 7,2 Mio. Mark (1989). (Otto 1993 S. 285)

Unter der Regierung de Maizière wird das Staatsmonopol über den Außenhandel aufgehoben (1990).

Finanzierung

Finanzbedarf des DEFA-Außenhandels ergibt sich nicht nur aus Lizenzgebühren, sondern auch aus dem Besuch von Vertragspartnern, Filmfestivals und Filmmärkten sowie die Einrichtung von Kontaktbüros. DEFA-Außenhandel wird im Rahmen seines Planaufkommens mit Mitteln aus dem Staatshaushalt, darunter Valuta, ausgestattet. Die für den Filmankauf benötigten Valuta werden im Valutaplan des MdF eingestellt. Die Mittel sind wieder zu erwirtschaften, Überschüsse und Gewinn sind an den Staatshaushalt abzuführen.

Für den Erwerb der Auswertungsrechte entrichtet DEFA-Außenhandel eine Lizenzgebühr. Sie fällt gegenüber Vertragspartnern im sozialistischen Währungsgebiet in Mark der DDR an (zu Beginn der filmkulturellen Beziehungen durch Verrechnung über Handels- und Kulturabkommen), gegenüber Vertragspartnern im NSW in Valuta oder über Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit - Warentausch (Rohfilm- und Chemikalienlieferung), Lohnaufträge (Kopierleistungen, Dienstleistungen) zur Verrechnung von Filmankäufen.

Das starre System der staatlichen Valuta-Planung (MfK/Abt. Haushalt, MdF, SPK, ggf. MR) hat eine starre Einkaufspolitik zur Folge. Mehr als die Plansumme steht für Ausgaben nicht zur Verfügung. Bei Ankäufen hat DEFA-Außenhandel nicht nur die Stückzahl für den Jahresbedarf des Filmverleihs zu beachten, sondern auch für ein ausgewogenes Verhältnis aus dem Weltfilmangebot, darin eingeschlossen Sowjetunion, sozialistische Länder, Dritte-Welt-Staaten, zu sorgen. Paketlösungen bzw. Kompensationsgeschäfte ermöglichen preisgünstigen Erwerb von B-Ware. Der Ankauf von Werken der Filmkunst ist nicht nur – und zunehmend weniger - aus politischen bzw. ästhetischen Gründen behindert, sondern durch die Diskrepanz von Jahresbedarf und Mitteleinsatz.

Für die Tätigkeit des Betriebes gilt Eigenerwirtschaftung der Mittel (1968).

Rechtsfragen

Der Erwerb von Filmen setzt einen Lizenzvertrag voraus. Lizenzlauffristen gelten üblicherweise für fünf Jahre und bedürfen zur Verlängerung einer Zweitlizenz. Eine unbeschränkte Lizenz für alle bisher im Einsatz befindlichen und neu zu erwerbenden Filme erwirbt DEFA-Außenhandel aus folgenden Ländern: Sowjetunion, Rumänien, Bulgarien, Ungarn, China, Mongolei (1963); Polen (1964); Vietnam (1965); Kuba (1970). Dem Filmaustausch liegen die zwischen den Regierungen der Länder abgeschlossenen Kultur- und Handelsabkommen zugrunde. Bezug, Lieferbedingungen, Lizenzgebühr und Auswertung der Filme werden in Jahresverträgen geregelt und ggf. durch Paraphierung verlängert.

Ausgangsmaterialien und Massekopien der Filme bleiben Eigentum von DEFA-Außenhandel. Sie müssen von den Vertreibern nach Ablauf der Lizenz bzw. des Einsatzes an den DEFA-Außenhandel zurückgegeben werden, der sie auf Wunsch der ausländischen Vertragspartner vernichtet bzw. zurücksendet. Vom Vertrieb zurückgezogene Filme bedürfen der Mitteilung und Bestätigung an den Außenhandel. Die Einbehaltung einer Archivkopie ist Bestandteil der Verträge. 

Sämtliche Beziehungen von DEFA-Außenhandel mit Arbeitspartnern in der DDR (PROGRESS, DEFA-Studios, Kopierwerk) unterliegen Rahmen- und Jahresverträgen bzw. Globalen Vereinbarungen über den Filmbezug.

DEFA-Außenhandel ist ggf. Prozessgegner bei juristischen Auseinandersetzungen mit ausländischen Vertragspartnern, wenn Inland-Vertragspartner unter Missachtung vertraglicher Festlegungen Filme einsetzen. Das trifft auch und im besonderen bei Filmen zu, die für Kinoauswertung ohne Fernsehrechte erworben werden und unberechtigt, d.h. ohne Vertrag mit DEFA-Außenhandel bzw. mit dem ausländischen Verleiher, vom Fernsehen ausgestrahlt werden (sog. „Schwarzsendungen“).

Nach 1990

Die Umwandlung des AHB in einen selbständig agierenden Filmhandelsbetrieb erweist sich als illusorisch, da die in Kapitalgesellschaften umgewandelten Studios über den Handel mit ihren Produktionen im In- und Ausland selbständig verfügen und dem Filmvertrieb mit den ihm gehörenden Filmrechten auch der Rechtehandel zusteht. Aufgrund vielfältiger Lizenzverträge zieht sich die Liquidation des AHB hin (1990-1993).

Unberührt von der Wiedervereinigung Deutschlands und der Auflösung der UdSSR gelten jene Lizenzverträge weiter, die auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen wurden. Die Rechte über die deutschen Synchronfassungen der genannten Filme gelten weiter und werden vom deutschen Rechteträgern > PROGRESS Film-Verleih GmbH wahrgenommen.

Quellen

Bestände

  • BArch Ministerium für Kultur (DR 1)
  • SAPMO-BArch SED (DY 30)
  • DEFA-Stiftung Bestand DEFA-Außenhandel
  • FMP,Sammlung Bestand DEFA-Außenhandel

Rechtsvorschriften

  • VO vom 17. Juli 1952 über die Aufstellung von Valutaplänen (GBl S.616)
  • VO vom 16. April 1953 über die Bildung volkseigener Filmproduktionsbetriebe (GBl S. 574)
  • VO vom 22. Januar 1953 über den Verkehr mit ausländischen Dienststellen (GBl S. 165)
  • Erste DB vom 22. Januar 1953 zur VO über den Verkehr ~ (GBl S. 167)
  • Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 7. Februar 1957 (GBl. I S. 127)
  • Richtlinie vom 30. September 1968 zur Anwendung des einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik im Bereich des Film- und Lichtspielwesens der DDR (BArch, DR 118/3876)
  • VO vom 10. Januar 1974 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe (GBl. I Nr. 9 S. 77)
  • VO vom 9. September 1976 über die Leitung und Durchführung des Außenhandels (GBl. I S. 421)
  • Statut des volkseigenen Außenhandelsbetriebes der Deutschen Demokratische Republik DEFA-Außenhandel vom 1. August 1980 (VMMfK, Nr. 3/80, Teil I, lfd. Nr. 11)
  • Gemeinsame Verfügung des Ministers für Außenhandel und des Ministers für Kultur zurLeitung, Planung und Durchführung des Außenhandels durch den VE Außenhandelsbetrieb DEFA-Außenhandel, 1981 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge)
  • Statut des volkseigenen Außenhandelsbetriebes der D.D.R. DEFA-Außenhandel, 1.1.1987 (VMMfK, Nr. 3/80, Teil I lfd. Nr. 11)
  • VO vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe – AHB-VO (GBl. I Nr. 14 S. 183)
  • Anweisung über die Einstellung der Tätigkeit des DEFA-Aussenhandel (1990) o.D. (6.1990) (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge)
  • VO vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)

Beschlüsse

  • Sondervereinbarung über die Übergabe des Filmfonds, Sovexportfilm/DEFA-Filmübernahme- und Außenhandelsbetrieb, 30.6.1950 (DEFA-Stiftung, Globalverträge)
  • Beschluß über die Unterstellung des Unternehmens „DEFA-Aussenhandel“, MfK/MAI, 30.9.1958 (BArch, DR 1/7834)
  • Vereinbarung über die Abgrenzung der Aufgaben des MAI und dem SFK, 16.2.1953 (BArch, DR 1/4441)
  • Vereinbarung zwischen dem Minister für Kultur und dem Minister für Außenwirtschaft über die Aufgaben und Befugnisse des VEB DEFA-Außenhandel, 17.5.1972 (Verweis darauf in: Gemeinsame Verfügung ..., 1981 > Rechtsvorschriften)
  • Vereinbarung über die Erweiterung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Sovexportfilm und DEFA Aussenhandel vom 30. August 1973 (Verweis darauf in: Vertrag zwischen Sovexportfilm und VEB DEFA Aussenhandel vom 10. März 1974)

Verträge

  • Sondervereinbarung zwischen Sovexportfilm und VE DEFA Filmübernahme- und Außenhandelsbetrieb, 30. Juni 1955 (DEFA-Stiftung, Globalverträge UdSSR)
  • Rahmenvertrag, DEFA-Außenhandel/DEFA-Studio für Trickfilme, 7.3.1966 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Rahmenvertrag, DEFA-Außenhandel/DEFA-Studio für populärwissenschaftliche Filme, 17.4.1967 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem VEB Filmfabrik Wolfen, dem Außenhandelsbetrieb Deutsche Kamera und ORWO-Film-Export GmbH und dem VEB DEFA-Aussenhandel, 26.2.1970 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Rahmenvertrag, DEFA-Außenhandel/Progress, 27.4.1970 (DEFA-Stiftung, Rahmenverträge A-K)
  • Vertrag zwischen Sovexportfilm und VEB DEFA Aussenhandel vom 10. März 1974 (DEFA-Stiftung, Globalverträge UdSSR)
  • Vereinbarung (über die Aufhebung von Lizenzverträgen), DEFA-Außenhandel i.L./DEFA Studio Babelsberg GmbH, 23./26.11.1990 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Kündigung des Rahmenvertrages von 1970 sowie sämtlicher Lizenzverträge zwischen dem DEFA-Studio für Dokumentarfilme und dem DEFA-Aussenhandel, 27.8.1990 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Aufhebung des Rahmenvertrages, DEFA-Außenhandel i.L./DEFA Dresden GmbH, 12./20.8.1991 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)

Berichte

  • Verkehr mit ausländischen Dienststellen, MfAA/StS Ackermann an SFK/Schwab, 4.3.1953;
  • SFK/Schwab an MfAA/StS Ackermann, 10.3.1953 (BArch, DR 1/4441)
  • Betr. Kollegiumsbeschluß 54/56 vom 14.9.1956 zur Auswertung der IX. Internationalen Filmfestspiele in Karlovy Vary, MfK/Kontrollstelle, 14.3.1957 (BArch, DR 1/4650)
  • (Vorgangsbeispiel: Bereitstellung zusätzlicher Valutamittel, 1959) (BArch, DR 1/7834)
  • Vorschläge zur Neuordnung der Beziehungen zwischen dem VEB DEFA Außenhandel und dem VEB DEFA Studio für Spielfilme zur Einführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung sowie einer leistungsabhängigen Finanzierung in staatlichen kulturellen Einrichtungen und Betrieben, 17.5.1968 (DEFA-Stiftung, AH, Rahmenverträge mit DEFA-Studios)
  • Rechte an Filmen des Filmstudios Mosfilm, Progress an THA, 25.8.1993 (DEFA-Stiftung, Globalverträge UdSSR)
  • Weltvertriebsrechte für Kurzfilme, 3.3./8.3.1966; 22.6.1967 (DEFA-Stiftung, Zentrale Rechtsvorschriften bis 1969)

Literatur

  • Nerlich, Günther: DEFA-Außenhandel, Staatsexamensarbeit, MAI, Berlin 1959
  • Jahrbuch der DDR 1961, Berlin 1962
  • 30 Jahre DEFA, hrsg. vom DEFA-Aussenhandel, Berlin 1976
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